Geschäftsreise – A1-Bescheinigung mit dabei?
Bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit im Ausland müssen Mitarbeitende eine A1-Bescheinigung mitführen. Die Bescheinigung muss zwingend vor Reiseantritt ausgefertigt und auf jeder Dienstreise mitgeführt werden.
Das Gesetz kennt keine zeitliche Bagatellgrenze für Entsendungen. Dies bedeutet, dass eine Dienstreise in den EU/EFTA-Raum - auch nur für ein paar Stunden oder Tage - als Entsendung gilt und somit die Mitführung einer A1-Bescheinigung erfordert. Betroffen sind sämtliche Tätigkeiten (Besuche von Konferenzen, Messen, Meetings in anderen Konzerngesellschaften, etc.).
Für Mitarbeitende, welche geschäftlich im Ausland unterwegs sind, besteht die Möglichkeit, mittels einem entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine länger dauernde Bewilligung zu erhalten.
Was ist eine A1-Bescheinigung?
A1 ist der Name eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen.
Seit Anfang dieses Jahres haben die Kontrollen in den EU/EFTA-Staaten massiv zugenommen. Wir bitten Sie deshalb ab sofort um eine Mitteilung per E-Mail an das SSC Payroll, lohn@arbonia.com, wenn Sie aus geschäftlichen Gründen ins Ausland müssen. Das SSC Payroll wird Ihnen danach die entsprechende Bescheinigung via der Online-Plattform ALPS ausfertigen lassen, welche jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres Gültigkeit hat. Die Bescheinigung wird Ihnen im PDF-Format auf Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse gesandt. Bitte halten Sie die Bescheinigung bei Grenzübertritt zum Vorzeigen bereit.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
SSC Payroll