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Verschiedenes

Weisung zur Anti-Korruption

Am 1. September 2017 trat die neue Weisung zur Anti-Korruption in Kraft. Sie steht in sieben verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Schulungen zur dieser Weisung werden gezielt an die betreffenden Personen adressiert. 

Compliance Schulungen

Anlässlich von Compliance-Schulungen werden Mitarbeitende über die Compliance in der Arbonia-Gruppe informiert, wobei neben weiteren Themen eingehend auf das Wettbewerbsrecht, die Anti-Korruption und das Whistleblowing eingegangen wird. Die Schulungsunterlagen stehen in englischer, französischer und italienischer Sprache zur Verfügung.

Qualifikation von Vorgängen in Bezug auf Sponsoring, Einladungen, Geschenke und Spenden

Vorbemerkung

Die Qualifikation der nachfolgenden Sachverhalte orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den geschilderten üblichen Vorgängen. Die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine Änderung der Qualifikation hervorrufen. Die nachfolgend geschilderten Sachverhalte dienen demnach der Orientierung in der Einschätzung einiger häufiger vorkommender Vorgänge. 

1. Golfturniere der Wohnungswirtschaft:

Sachverhalt:
Die Wohnungswirtschaft betreibt in Deutschland für ihre Verbandsmitglieder eine Network Plattform. Es werden regionale Golf-Events gemeinsam mit der Zulieferindustrie durch einen Dienstleister "Presse Company" organisiert. Zielsetzung der Unternehmung ist es mit der Teilnahme der Key Accounter WoWi das Netzwerk zu den Entscheidern auf- u. auszubauen. Dies wird sowohl während der Sportaktivität als auch sehr intensiv in der Anschlußveranstaltung (Siegerehrung und gemeinsames Abendessen) praktiziert. Darüber hinaus bewirbt die Unternehmung mittels Firmen-Banner, Bowflags etc. die Veranstaltungen mit der Marke. Es handelt sich um 7 regionale Veranstaltungen. Die Unternehmung beteiligt sich hierbei monetär mit einem Anteil an den Gesamtkosten der Veranstaltungen (Umlage auf die beteiligten Industrie-Firmen) die Teilnehmer der Wohnungswirtschaft zahlen  einen Beitrag.

Qualifikation:
Es ist vorliegend fraglich, ob es sich um das Sponsoring einer Sportveranstaltung oder eine Einladung mit Rahmenprogramm handelt. Um die Veranstaltung als für ein Sponsoring geeignete Veranstaltung zu qualifizieren, in der die Unternehmung auch einen geeigneten Werbeauftritt erhält, bzw. bei der sich die Unternehmung positionieren kann, muss diese einem breiteren Publikum offen stehen, als dass der Teilnehmerkreis aus geschäftlichen Überlegungen zusammengestellt wird.

Antwort:
Da vorliegend die Sportveranstaltung im Vordergrund steht, die durch die Arbonia-Gesellschaft mitgetragen wird, wodurch Sie einen Werbeauftritt erhält, handelt es sich vorliegend um ein Sponsoring. Mit der auszufüllenden Sponsoring-Checkliste gemäss Sponsoringweisung werden zugleich auch die Themen der Geschenkweisung abgedeckt, sodass mit der Veranstaltung einhergehende Einladungen ebenfalls ausreichend dokumentiert werden. 

2. und 3. Kundenveranstaltungen

Sachverhalt:
Die Arbonia-Gesellschaft organisiert selbst bzw. mit dem Fachgroßhandel Kundenveranstaltungen. Hierzu werden Zielkunden (aus Handel, Planer, Fachhandwerk, WoWi,..) systematisch eingeladen. Die Veranstaltungen finden im Werk (Plattling) bzw in einer Region statt, die einen entsprechenden Anreiz an Freizeitprogrammen mit sich bringt. Nach Werksbesichtigung und der Informationsveranstaltung bzw. auch einem intensiven kundenspezifischen Produkt-Training, findet in der Regel eine Freizeitaktivität statt.

Qualifikation:
Massgebend ist der geschäftliche Anlass, da den Kunden die Produkte der Arbonia-Gesellschaft näher gebracht werden sollen. Ein Rahmenprogramm kann bei Geschäftsanlässen (Besprechungen, Verhandlungen, Schulungen etc.) durchgeführt werden, ohne dass dies den Charakter des Anlasses verändert.

Antwort:
Es handelt sich um eine teilweise geschäftliche Einladung, die gemäss Geschenkweisung einer vorgängigen schriftlichen Genehmigung durch den Geschäftsführer oder BU-Leiter bedarf, wenn sie nicht primär geschäftlicher Natur sind (Sportanlässe, Golfturniere, Theatervorführungen, Opernbesuche, Reisen und Übernachtungen etc.). Einladungen, welche einen Wert von CHF/EUR 2‘000.- pro Person übersteigen, bedürfen der Bewilligung des CEO. 

4.1 Kostenbeteiligungen, Hausmessen

Sachverhalt:
Beteiligung an Hausmessen des Fachgroßhandel oder auch von Fachhandwerkern.

Qualifikation:
Da es sich bei den Hausmessen um reine Werbeveranstaltungen handelt, an denen sich die Unternehmung beteiligt, sind auch die entsprechenden Aufwände Werbekosten, die nicht unter die Sponsoringweisung fallen.

Antwort:
Solange es bei der Hausmesse hauptsächlich um die Pflege von Kundenbeziehungen und das bekanntmachen von Produkten geht und das Rahmenprogramm der Hausmesse nicht alleine dazu geeignet ist, Publikum für die Veranstaltung zu gewinnen, handelt es sich um Werbung.

Da bei Messen stets die Gefahr besteht, dass mit Konkurrenzunternehmen wettbewerbsrechtlich problematische Inhalte ausgetauscht werden soll bei den Teilnehmenden von Arbonia-Gesellschaften besonders beachtet werden. Es wird an dieser Stelle auch auf Ziff. 2.1. der Wettbewerbsweisung verwiesen. 

4.2 Kostenbeteiligungen, Schulungs-Kampagnen mit Rahmenprogramm

Sachverhalt:
Schulungs-Kampagnen für die Zielkundschaft Fachgroßhandel; hierbei werden beispielsweise Neuprodukte präsentiert und dem Mitarbeiter des Großhandels erklärt; Anschließend erfolgt ein Imbiss bzw. gemeinsames Abendessen; teilweise auch noch eine Freizeitaktivität wie beispielsweise Kart fahren, Bowling, etc.).

Qualifikation:
Bei Veranstaltungen, die der Schulung und Information der Kunden und Geschäftspartner dienen, handelt es sich um Einladungen mit primär geschäftlicher Natur. Dazu gehört auch die Verpflegung im üblichen Rahmen. Geht die geschäftliche Einladung über den üblichen Rahmen hinaus, indem noch ein üppiges Rahmenprogramm geboten wird, bedarf sie der Bewilligung durch den Geschäftsführer oder BU-Leiter.

Antwort:
Es handelt sich um eine Einladung der Geschäftspartner gemäss Geschenkweisung, die im Voraus bewilligungspflichtig ist, sofern sie den üblichen Rahmen primär geschäftlicher Einladungen übersteigt. 

4.3 Kostenbeteiligungen, Kostenbeteiligungen an Veranstaltungen

Sachverhalt:
Kostenbeteiligung für Veranstaltungen mit Rechnungsstellung an die Arbonia-Gesellschaft z.B. Konzerte, Sportevents, etc. (organisiert durch den Kunden).

Qualifikation:
Soweit die Bewerbung der Marken oder Produkte einer Arbonia-Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Sport- oder Kulturveranstaltung bezweckt wird, handelt es sich um ein Sponsoring gemäss Sponsoringweisung. Dass die Veranstaltung durch einen Kunden organisiert wird und einen Teil der Kosten durch die Arbonia-Gesellschaft übernommen werden ändert an der Qualifikation so lange nichts, als dem Kunden damit kein ungerechtfertigter Vorteil zukommt. Ein solcher Vorteil wäre sodann als Geschenk/ Spende oder Kick-back-Zahlung einzuordnen.

Antwort:
Werden Sport- oder Kulturveranstaltungen mitfinanziert, wobei der Absatz von Produkten einer Arbonia-Gesellschaft gefördert wird, so handelt es sich um ein Sponsoring gemäss Sponsoringweisung. 

4.4 Kostenbeteiligungen, Verkaufsaktionen und Rahmenprogramm bei Hausmessen

Sachverhalt:
Verkaufsaktion, die der Fachgroßhandel konzeptionell erarbeitet und durchführt. Beispielsweise Tombola für Fachhandwerker im Rahmen einer Hausmesse (es werden dabei Fahrräder, Tablets, Freizeitgutscheine "Achim Schweizer", etc…verlost oder nach einem System "xyz" vergeben).

Qualifikation:
In Bezug auf die Qualifikation wird auch auf die obiger Ziffer 4.1 genannte Beurteilungen verwiesen. Übernimmt eine Arbonia-Gesellschaft statt eines Teils der Gesamtkosten die Kosten für einen Teil der Veranstaltung, wie hier für die Tombola oder für einen anderen Programmpunkt des Rahmenprogramms, so handelt es sich stets noch um eine Kostenbeteiligung an der Veranstaltung. Handelt es sich bei der Veranstaltung um einen Werbeevent, wie dies bei der Verkaufsaktion des Fachgrosshandels der Fall ist, so sind entsprechende Kostenbeteiligungen Werbekosten.

Antwort:
Bei Kostenbeteiligungen an Werbeveranstaltungen handelt es sich um Werbekosten.

Es ist besonders zu beachten, dass Tombolas und andere Wettbewerbe zum einen dem jeweils gültigen Lotteriegesetz und Gesetz über den unlauteren Wettbewerb unterstehen und fair abgehalten werden müssen sowie eine kostenlose Teilnahmemöglichkeit offen halten müssen.

4.5 Kostenbeteiligungen, Kundengeschenke

Sachverhalt:
Weihnachtsbaumaktionen: Der Fachgroßhandel verschenkt seinen Kunden an Weihnachtsmärkten Weihnachtsbäume. Die Zulieferindustrie sponsert die Aktion mit und ist auch bei den Weihnachtsmärkten vor Ort mit präsent um mit den Fachhandwerkern Networking zu betreiben.

Qualifikation:
Beim Wertumfang eines Weihnachtsbaums ist dieser als Werbegeschenk zu qualifizieren, sodass die damit einhergehenden Kosten als Werbekosten zu qualifizieren sind. Werden Geschenke mit einem Wert über EUR 350.- vergeben, muss zudem die Geschenkweisung beachtet werden.

Antwort:
Bei der Kostenbeteiligung an der Weihnachtsbaumaktion handelt es sich um Werbekosten. 

4.6 Kostenbeteiligungen, Meisterstammtisch

Sachverhalt:
Meisterstammtisch: Die Unternehmung beteiligt sich bei diesen Runden. Es werden dabei Fachinformationen ausgetauscht. Anschließend wird i.d. R. noch zu gemeinsam zu Abend gegessen.

Qualifikation:
Werden Personen in geschäftlichem Rahmen zu einem Essen eingeladen, handelt es sich um eine geschäftliche Einladung.

Antwort:
Es sind die Bestimmungen über Einladungen aus der Geschenkweisung anwendbar. Bei Geschäftsessen im üblichen Rahmen sind keine Bewilligungen oder Deklarationspflichten zu erfüllen.

Bei allen Arten von Zusammentreffen von Konkurrenzunternehmen besteht die Gefahr, dass heikle Informationen ausgetauscht werden und dies wettbewerbsrechtlich verbotenes Verhalten darstellt. Es ist dabei auf die Wettbewerbsweisung zu achten. 

4.7 Kostenbeteiligungen, Software für die Endkundenberatung

Sachverhalt:
Der Fachgroßhandel hat eine eigene Software entwickeln lassen, um Handwerkern ein "Beratungs-Tool" für Endkunden mit entsprechenden Produkten an die Hand zu geben. Der Fachgroßhandel spricht gezielt die aus seiner Sicht in Frage kommende Zulieferindustrie an. Für eine Kostenpauschale "x" wird dann die Marke und das relevante Produktportfolio in der Software aufgespielt und dem Fachhandwerk als Option in der Endkundenberatung offeriert.

Qualifikation:
Die Kostenbeteiligung am Beratungs-Tool dient der Platzierung der Marke und der Produkte der Arbonia-Gesellschaft auf der Plattform. Daher sind entsprechende Kosten als Werbekosten zu qualifizieren. Die Entwicklungskosten bzw. die Beteiligung daran sind ebenfalls nicht Weisungsgebunden.

Antwort:
Der Vorgang ist nicht Weisungsrelevant.

4.8 Kostenbeteiligungen, Golfturniere

Sachverhalt:
Beteiligung an Golfturnieren des Fachgroßhandels: Der Fachgroßhandel lädt seine Zielkunden ein; Die Zulieferindustrie beteiligt sich mit Sachpreisen für die Siegerehrung. Darüber hinaus sind ggf. auch Kostenbeteiligungen für den Event möglich.

Qualifikation:
Es handelt sich um einen Sportanlass, an dem sich die Arbonia-Gesellschaft beteiligt. Daher ist die entsprechende Zahlung als Sponsoring zu qualifizieren. Die entsprechenden Sachpreise stellen eine Kostenposition der Veranstaltung dar. Wird die Veranstaltung in nur kleinem Rahmen durchgeführt ist die Geschenkweisung bezüglich der Einladung und den vergebenen Geschenken anwendbar (Bsp. Skiweekend, Golfrunde etc.). 

Antwort:
Bei der finanziellen Beteiligung an einem Golfturnier handelt es sich um ein Sponsoring. Mit dem Ausfüllen der Sponsoringcheckliste und der entsprechenden Bewilligung werden auch die Dokumentations- und Bewilligungspflichten der Geschenkweisung erfüllt. 

5. Jubiläumsveranstaltungen vom Fachgroßhandel und anderen Kundengruppen

Sachverhalt:
Der Fachgroßhändler feiert beispielsweise ein Verbands- bzw. Firmenjubiläum. Dies wird im Rahmen einer Feierlichkeit gewürdigt und mit Kunden und Lieferanten abgehalten. Hierzu fordert der Fachgrosshändler eine entsprechende finanzielle Unterstützung.

Qualifikation:
Das Firmenjubiläum des Fachgrosshändlers dient der Bewerbung und dem Verkauf unter anderem von Produkten der betreffenden Arbonia-Gesellschaft. Damit ist diese als Werbeveranstaltung. Die Kostenbeteiligung ist demnach als Werbung zu qualifizieren.

Antwort:
Die Beteiligung an den Kosten des Firmenjubiläums eines Kunden ohne Bezug zum erzielten Umsatz ist Werbeaufwand. 

6. Großhändler, Kunden, Mitarbeiter, Wohlfahrtsverbände und öffentliche Einrichtungen treten mit Spendenaufrufen an die Unternehmung heran

Sachverhalt:
Großhändler, Kunden, Mitarbeiter, Wohlfahrtsverbände bitten um Spenden in Geld oder mittels kostenlosen Produkten beispielsweise für den Neubau eines Hospiz, Krankenhaus; Feuerwehrverein; THW; ….

Qualifikation:
Sofern die Zahlung ohne Bezug zu einem Auftrag steht, handelt es sich um eine Spende. Ist die begünstigte Stiftung oder der begünstigte Verein zugleich die Kundin, die einen Auftrag erteilt hat, handelt es sich um ein zulässiges Kick-back. Kick-back-Zahlungen gemäss der Weisung über den Umgang mit Kick-back-Zahlungen müssen stets an das umsatzgenerierende Unternehmen erfolgen.

Steht die Spende im Zusammenhang mit einem Auftrag, und ist der Auftraggeber nicht zugleich die begünstigte Stiftung oder der begünstigte Verein, so handelt es sich um eine nicht zulässige Kick-back-Zahlung. In dieser Situation wird geraten, die Zahlung an das umsatzgenerierende Unternehmen zu zahlen. Es steht diesem dann frei, die Spende selbst auszurichten.

Antwort:
Es handelt sich soweit kein direkter Zusammenhang zu einem Auftrag besteht um eine Spende für die die Geschenkweisung anwendbar ist.

Compliance Schulung bei Kermi

Am 22. Februar 2017 fand in Deggendorf eine Compliance Schulung statt. Die Folien der dort gezeigten Powerpoint Präsentation sind hier einsehbar.

Kick-back Zahlungen

Es kommt vor, dass Personen, die in einem Unternehmen einen wesentlichen Einfluss haben, Eigentum der Unternehmung an der Buchhaltung vorbei in ihren Privatbesitz nehmen, um Steuern und Sozialabgaben zu umgehen oder aber um das Geld für kriminelle Aktivitäten zu verwenden. Ein Weg dies zu bewerkstelligen ist mittels Kick-back-Zahlungen.

Wird einem Geschäftspartner aufgrund des durch sie generierten Umsatzes am Ende eines Jahres eine Umsatzprovision ausgezahlt oder erfolgt eine solche Provisionszahlung in Form eines rückvergüteten Rabattes nach Abschluss eines Geschäfts, so wird dies „Kick-back-Zahlung“ genannt. Solche Zahlungen sind im Geschäftsalltag üblich. Jedoch erscheinen sie, wenn diese nicht in schriftlicher Form festgehalten werden, nicht in den Geschäftsbüchern. Der Empfänger kann sie, insbesondere wenn sie in Bar ausgezahlt werden, für sich abzweigen und in sein eigenes Portemonnaie fliessen lassen.

Die Arbonia hat deshalb die Weisung über den Umgang mit Kick-back-Zahlungen erlassen, die sämtliche Kick-back-Zahlungen regelt, sei es, dass sie von einer Arbonia-Gesellschaft ausbezahlt oder aber empfangen werden. Insbesondere ist dabei wichtig, dass die Zahlungen auf beiden Seiten transparent erfolgen, schriftlich festgehalten werden und keine Bar oder Sachwerte als Zahlungsmittel dienen. Ebenfalls darf die Zahlung nicht an eine andere Person, als die den Umsatz generierende Unternehmung erfolgen.

Weitere Details zum Vorgehen bei der Vereinbarung und Auszahlung von Kick-back-Zahlungen finden Sie in der erwähnten Weisung über den Umgang mit Kick-back-Zahlungen. Achten Sie bei Provisionsvereinbarungen ebenfalls auf die Wettbewerbsweisung. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an die Abteilung Legal und Compliane Arbonia wenden, wo wir Ihnen kompetent Auskunft über die zulässige Abwicklung von Incentives geben können.

Grossauftrag gegen Festanstellung – ist das Korruption?

Sie stehen mit einem Geschäftspartner in Verhandlungen über die Lieferung von Arbonia-Produkten für eine grössere Überbauung. Der Kollege Ihres Geschäftspartners, der mit der Planung des Baus betraut ist, tritt im Zuge der Verhandlungen an Sie heran und bietet Ihnen an „intern dafür zu schauen“, dass Sie den Zuschlag bekommen. Dabei erwähnt er, dass sein Bruder als hochqualifizierter Manager eine neue Herausforderung sucht, wo doch gerade ein Tochter¬unternehmen der Arbonia eine passende Stelle ausgeschrieben habe. Sie sind unsicher, ob sie durch Empfehlung dieses Bruders den Auftrag an Land ziehen sollen, da sich eine glückliche Lösung für alle Beteiligten abzeichnet.

Der vorliegende Korruptionsfall, dessen Unrecht im Angebot eines ungerechtfertigten Vorteils liegt, zeigt eine von mehreren Fällen auf, die in der neuen Weisung zur Verhinderung von Korruption besprochen wird. Ziel der neuen Weisung ist es, verschiedene Arten von Korruption anhand von Beispielen zu erklären, um Empfehlungen und Anweisungen zu geben, wie verhindert werden kann, bewusst oder unbewusst in korrupte Handlungen involviert zu werden.

Vermuten Sie in einem Geschäft einen korrupten Zusammenhang, gehen Sie die neue Weisung zur Anti-Korruption durch, bis sie zu einem ähnlichen Fall gelangen, der durch eine einfache Definition umrissen ist. Im Vorliegenden Fall wäre dieser unter Punkt 5.1 zu finden. Um Ihnen einen ersten Leitfaden in die Hand zu geben, halten Sie sich an die prägnanten Merkpunkte zu den in der Weisung aufgezählten Korruptionsfällen. Ebenfalls bitten wir Sie sich bei weiterem Bestehen ihrer Vermutung unbedingt unverbindlich an die Abteilung Legal und Compliance Arbonia zu wenden, sodass ihre Vermutung näher abgeklärt und das weitere Vorgehen besprochen werden kann.